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   RG, 23.11.1892 - Rep. I. 266/92   

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https://dejure.org/1892,49
RG, 23.11.1892 - Rep. I. 266/92 (https://dejure.org/1892,49)
RG, Entscheidung vom 23.11.1892 - Rep. I. 266/92 (https://dejure.org/1892,49)
RG, Entscheidung vom 23. November 1892 - Rep. I. 266/92 (https://dejure.org/1892,49)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann der Klage auf Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft entgegengesetzt werden, daß der Kläger nicht Eigentümer der auf den Inhaber lautenden Aktien sei, auf Grund deren er das Stimmrecht in der Generalversammlung ausgeübt hat? ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aktiengesellschaf; Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 30, 50
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Jena, 22.03.2006 - 6 U 968/05

    Rechtsschutzbedürfnis; Aktionärswiderspruch

    Hiermit kam deutlich zum Ausdruck, dass er die Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht als gültig anerkennen wollte (zur Zulässigkeit von Generalwidersprüchen: RGZ 30, 50, 52; 36, 24, 26; Hüffer in MünchKommAktG, aaO., § 245 Rn. 34; K. Schmidt in GroßkommAktG, § 245 Rn. 20).

    Das gilt umso mehr, als nach heute einhelliger Auffassung auch Generalwidersprüche zulässig sind, die sich gegen sämtliche Beschlussfassungen einer bestimmten Hauptversammlung richten (unstr.: RGZ 30, 50, 52; 36, 24, 26; Hüffer in MünchKommAktG, aaO., § 245 Rn. 34; K. Schmidt in GroßkommAktG, § 245 Rn. 20; Zöllner in KK, aaO., § 245 Rn. 36; Noack, AG 1989, 78, 81).

  • OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 20 U 5/03

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Klagebefugnis eines von einem anonymen

    Die Anfechtungsklage ist aber unter eigenem Namen auch für einen Aktionär möglich, wenn dieser den Kläger zur Klage ermächtigt hat (RGZ 30, 50; OLG Stuttgart NZG 2001, 854; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 245 Rn. 11).

    Zur Anfechtung ist nach § 245 Nr. 1 AktG der Aktionär berechtigt und nicht derjenige, der an der Hauptversammlung teilgenommen hat (so aber RGZ 30, 50).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach einer älteren Rechtsprechung (RGZ 30, 50) nur der Legitimationsaktionär und nicht der Aktionär klagebefugt war.

  • OLG Oldenburg, 18.06.1975 - 2 U 31/75

    Anfechtungsbefugnis eines bei einer Hauptversammlung nicht anwesenden Aktionärs

    Die Rechtsprechung und ihr folgend die Rechtslehre haben zwar einen allgemein erklärten Widerspruch in bestimmten Ausnahmefällen als ausreichend angesehen (RGZ 30, 50 (52); RGZ 36, 24 (26) BGHZ 44, 245 (250); Schilling in Großkommentar zum AktG, Anm. 8 zu § 245), Godin-Wilhelmi, Anm. 3 zu § 245 AktG ; Baumbach-Hueck, Rdn. 3 zu § 245 AktG ).

    RGZ 30, 50 ff. betraf eine nicht ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung.

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